Wann haftet ein Verein, wann haftet ein Vereinsmitglied für einen Schaden, der einem Dritten anlässlich einer Vereinsveranstaltung entstanden ist? Zu dieser immer wieder wichtigen Frage hat der Bundesgerichtshof im Dezember in einem Grundsatzurteil Stellung genommen.

Der Anlass für dieses Urteil des Bundesgerichtshofs war ein Sachverhalt, wie er immer wieder vorkommt: Eine Frau nahm an einer von einem Verein organisierten Veranstaltung – hier eine Bergwanderung, es hätte aber auch jede andere Veranstaltung sein können – teil und verunglückte dabei. Das für den Verein handelnde Mitglied wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt und verlangt nun, dass der Verein ihn von diesen Schadensersatzansprüchen freistellt.
Wie sieht nun die Haftungsverteilung zwischen dem Verein und dem handelnden Mitglied aus? Grundsätzlich gilt: Unterläuft einem Mitglied während seiner Arbeit für den Verein ein Fehler oder übt das Mitglied die Aufsichtspflicht nicht ordnungsgemäß aus und erleidet ein Dritter hierdurch einen Schaden, so kann dem Dritten gegenüber sowohl der Verein wie auch das Mitglied haften, wenn das Mitglied vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit liegt dabei immer dann vor, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt nicht hinreichend beachtet wurde. Auch kleine Unaufmerksamkeiten können daher bereits fahrlässig sein und unter Umständen große Haftungsfolgen nach sich ziehen.
Oftmals haftet damit neben dem Verein auch das handelnde Mitglied auf Ersatz des dem Dritten entstandenen Schadens. Diese gemeinsame Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten sagt jedoch noch nichts darüber aus, wer denn im Verhältnis zwischen dem Verein und dem handelnden Mitglied nun den Schaden zu tragen hat. Hier gilt, dass das handelnde Mitglied von dem Verein verlangen kann, dass dieser es von der es treffenden Haftung gegenüber dem Geschädigten freistellt, es sei denn, das Mitglied hätte grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt. Grob fahrlässig ist dabei nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind.
An diesem Grundsatz hält auch der Bundesgerichtshof in seinem nun veröffentlichten Urteil fest: Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Setzt der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied, wie auch in unseren Bruderschaften üblich, unentgeltlich tätig geworden ist.
Diesem Freistellungsanspruch kann der Verein auch nicht entgegen halten, dass er bereits freiwillig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Verein nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten erfüllt. Geschieht dies, wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, nicht, etwa weil die Versicherungssumme nicht ausreicht, bleibt der Verein in der Haftung. Alle Vereine sollten daher regelmäßig überprüfen, ob die Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung noch ausreicht, und diese notfalls anpassen! Aber auch für das Vereinsmitglied ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Freibrief: Denn diese Freistellungspflicht des Vereins gilt nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied.
Dabei kommt es unter anderem darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt. Auch für das Vereinsmitglied gilt es also, sich über eine eigene, private Haftpflichtversicherung abzusichern.